Für die Einhaltung von externen und internen Vorschriften wird zunehmend der englische Begriff „Compliance“ verwendet. Ohne Nennung des Begriffs ergibt sich für alle Versicherer aus § 23 VAG eine aufsichtsrechtliche Compliance-Pflicht. Demzufolge muss eine angemessene Geschäftsorganisation die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und aufsichtsbehördlichen Anforderungen gewährleisten.

Zu einem wirksamen Internen Kontrollsystem gehört nach §  29 VAG eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (Compliance-Funktion). Deren Aufgaben sind insbesondere die Beratung des Vorstandes zur Compliance, die Beurteilung der Folgen des Rechtsänderungsrisikos sowie die Identifizierung und Beurteilung des Compliance-Risikos.

Weitere Regelungen zur Compliance-Funktion finden sich in der Delegierten Verordnung der Kommission zur Richtlinie Solvabilität II und den Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

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